print

Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProVFFPrV

arrow_left arrow_right

1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen.
2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26