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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen – BAProVFFPrV

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(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.

(2) 1Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
2.
eine praxisbezogene Prüfung nach § 13.

(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26