Auf Grund
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden.
2Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
3
(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“.
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
2
(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen.
2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
2
(1) 1Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
1Der Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
1Im Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln.
2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
3
1Im Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln.
2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
3
1Im Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement eigenständig zu übernehmen, die Zusammenhänge zwischen den Kernprozessen zu verstehen und diese bei Entscheidungen zu berücksichtigen.
2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
1Im Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse in Versicherungsunternehmen und Vertriebseinheiten hinsichtlich möglichen Transformationspotenzials zu analysieren und die Arbeit in der Versicherungswirtschaft nachhaltig, kundenorientiert und digital zu gestalten.
2Dies umfasst die Fähigkeit, die Entwicklung von innovativen Produkt- und Vertriebsstrategien einzuschätzen, anzustoßen und umzusetzen.
3Dabei sind rechtliche Rahmenbedingungen, ökonomische Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekte sowie digitale und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.
4Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungs- und Personalentwicklungsaufgaben eigenständig unter Anwendung von Führungsgrundsätzen zu planen und umzusetzen.
5Darüber hinaus sind Projekte zu konzipieren, zu initiieren, zu organisieren und zu präsentieren unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Projektmanagementmethoden und Kommunikationsmodellen.
6In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
7
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
(2) 1Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:
2
(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer oder mehrerer komplexer Kundensituationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden.
3Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen.
(2) Die Aufgabenstellungen müssen so formuliert sein, dass eine ganzheitliche Beantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Lösungen aus den Kundenbedarfsfeldern nach § 6 Satz 2 Nummer 1 oder § 7 Satz 2 Nummer 1 möglich ist.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten.
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von drei komplexen betrieblichen Situationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die komplexen betrieblichen Situationen haben jeweils einen Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 8 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 situationsbezogen thematisiert werden können.
(2) 1Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 9 situationsbezogen thematisiert werden, wobei die Qualifikationsinhalte nach § 9 Nummer 4 enthalten sein müssen.
2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
(1) Die praxisbezogene Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Praxistransferarbeit, einer Präsentation und einem sich unmittelbar an die Präsentation anschließenden Fachgespräch.
(2) 1In der schriftlichen Praxistransferarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabenstellung in der Versicherungswirtschaft zu erfassen, darzustellen und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten sowie dessen Umsetzbarkeit in der Praxis zu bewerten.
2Die zu prüfende Person wählt ein Thema mit betrieblicher Relevanz für die Praxistransferarbeit aus.
3Das Thema muss mindestens einen Qualifikationsinhalt nach § 9 Satz 6 Nummer 1, 2 oder 3 berücksichtigen.
(3) 1Die schriftliche Praxistransferarbeit hat vier bis sechs Textseiten zu umfassen und muss mindestens Folgendes enthalten:
2
(4) Die zu prüfende Person reicht die schriftliche Praxistransferarbeit bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle bis spätestens zum Tag der Prüfung der zuletzt abzulegenden schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(5) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Ergebnisse der schriftlichen Praxistransferarbeit darzustellen.
2Zusätzlich muss die zu prüfende Person in der Präsentation den Nachweis erbringen, dass Ergebnisse aus der schriftlichen Praxistransferarbeit in eine Ausbildungssituation übertragen werden können.
3Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden Person frei.
(6) Die Präsentation soll höchstens 20 Minuten dauern.
(7) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen zur schriftlichen Praxistransferarbeit und deren Übertrag in eine Ausbildungssituation sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragestellungen zu beantworten.
2Im Fachgespräch sind Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 9 einzubeziehen.
(8) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
2
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
3
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3
(5) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 wiederholt werden.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden.
2Wurde mindestens eine Prüfungsleistung der praxisbezogenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet, müssen alle Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung wiederholt werden.
3Die Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung dürfen jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.
4Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen.
(4) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre.
2Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheids über einen nicht bestandenen Prüfungsteil oder des Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung.
3Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
(5) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen.
2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
(1) Prüfungsverfahren, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 31. Dezember 2028 zu Ende zu führen.
(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen durchzuführen.
(3) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prüfung spätestens zu beenden ist, nicht eingehalten und hat dies die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu führen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich