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Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung – BAPauschV

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(1) 1Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt.
2Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
3Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 32 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25