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Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung – BAPauschV

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(1) 1Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:
2

1.
die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),
2.
die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),
3.
eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.

(2) 1Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
2

AB = AE x RA x 10,4.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 32 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25