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Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung – BAPauschV

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1Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird.
2Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 32 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25