(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse“ statt.
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 BüroMKfAusbVErpV +++)