(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) 1Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 BüroMKfAusbVErpV +++)