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Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV

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1Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
2Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.

3Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26