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(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.
1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Es kann zwischen den Fachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(3) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten.
2Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
3Ein Tier-, Pflanzen- oder geometrisches Ornament zeichnen, malen und plastisch gestalten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.
3
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
2
| im Prüfungsbereich Gestaltung | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.
3
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
2
| im Prüfungsbereich Gestaltung | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
2BGBl. I 2000, 86 - 90)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
| 5 | Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) | a) | Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge | 2 | |||
| b) | Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten | 3 | |||||
| c) | Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen | ||||||
| 6 | Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen | 2 | |||
| b) | Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen | ||||||
| c) | Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinieren | ||||||
| d) | Arbeitsplatz einrichten | ||||||
| e) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen | 3 | |||||
| f) | Material und Kostenberechnungen durchführen | ||||||
| g) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen | ||||||
| 7 | Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7) | a) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen | 15 | |||
| b) | Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten | 15 | |||||
| c) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen | 6 | |||||
| d) | Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten | 6 | |||||
| 8 | Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8) | a) | Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen | 2 | |||
| b) | Zeichnungen maßstabgerecht übertragen | ||||||
| c) | Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen | 2 | |||||
| d) | räumliche Darstellungen anfertigen | ||||||
| e) | Konstruktionszeichnungen anfertigen | 2 | |||||
| 9 | Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten | 10 | |||
| b) | Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfen | ||||||
| c) | Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragen | ||||||
| d) | plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen | ||||||
| e) | Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzen | ||||||
| f) | vorgefertigte Applikationen aufbringen | 2 | |||||
| g) | Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten | 12 | |||||
| h) | aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen | ||||||
| i) | ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen | ||||||
| 10 | Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10) | a) | Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden | 6 | |||
| b) | mit selbstgefertigten Stempeln drucken | ||||||
| c) | Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten | 7 | |||||
| d) | Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen | 6 | |||||
| e) | Schriften in verschiedenen Techniken ausführen | ||||||
| f) | Flächen mit Schrift gestalten | ||||||
| g) | Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren | ||||||
| 11 | Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | a) | gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden | 3 | |||
| b) | Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen | ||||||
| A. Fachrichtung Malerei | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen | 6 | |||
| b) | Farben entwurfsgerecht mischen | ||||||
| c) | Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigen | ||||||
| d) | Farbpaletten zusammenstellen | ||||||
| e) | Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen | ||||||
| 2 | Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Riss- und Sprungimitationen anfertigen | 10 | |||
| b) | Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigen | ||||||
| c) | Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen | ||||||
| d) | Metallimitationen anfertigen | ||||||
| e) | Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen | ||||||
| f) | Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen | ||||||
| 3 | Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen | 10 | |||
| b) | Lasier- und Koloriertechniken anwenden | ||||||
| c) | Spritztechniken anwenden | ||||||
| d) | grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen | ||||||
| 4 | Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | a) | Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln | 6 | |||
| b) | menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen | 20 | |||||
| c) | Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen | ||||||
| d) | freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb- und Luftperspektiven darstellen | ||||||
| B. Fachrichtung Plastik | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Auswählen und Anwendung von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | a) | Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen | 4 | |||
| b) | technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilen | ||||||
| c) | Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen | ||||||
| 2 | Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a) | Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen | 17 | |||
| b) | ausformen und laminieren | ||||||
| c) | aus- und abgeformte Teile nacharbeiten | ||||||
| 3 | Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) | a) | nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden | 6 | |||
| b) | Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden | ||||||
| c) | Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen | ||||||
| 4 | Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) | a) | Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren | 8 | |||
| b) | Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen | ||||||
| c) | Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren | ||||||
| 5 | Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) | a) | Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln | 17 | |||
| b) | Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen | ||||||
| c) | menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen | ||||||
| d) | Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen | ||||||
| e) | freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen | ||||||