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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin – BühnenM/PlastAusbV

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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.
3

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4

1.
Anfertigen einer Malerei,
2.
Anfertigen einer Dekoration mit typografischen Mitteln,
3.
Anfertigen einer Freihandzeichnung,
4.
Malen eines Faltenwurfs.

(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3

1.
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a)
gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
a)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
2


im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2


1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25