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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin – BühnenM/PlastAusbV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2000, 86 - 90)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) a) Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge 2      
b) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten     3  
c) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen
6 Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6) a) Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen 2      
b) Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen
c) Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinieren
d) Arbeitsplatz einrichten
e) Werk- und Hilfsstoffe auswählen   3    
f) Material und Kostenberechnungen durchführen
g) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
7 Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7) a) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen 15      
b) Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten 15      
c) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen   6    
d) Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten   6    
8 Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8) a) Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen 2      
b) Zeichnungen maßstabgerecht übertragen
c) Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen   2    
d) räumliche Darstellungen anfertigen
e) Konstruktionszeichnungen anfertigen     2  
9 Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9) a) Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten 10      
b) Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfen
c) Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragen
d) plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen
e) Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzen
f) vorgefertigte Applikationen aufbringen   2    
g) Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten     12  
h) aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen
i) ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen
10 Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10) a) Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden 6      
b) mit selbstgefertigten Stempeln drucken
c) Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten   7    
d) Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen     6  
e) Schriften in verschiedenen Techniken ausführen
f) Flächen mit Schrift gestalten
g) Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren
11 Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) a) gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden     3  
b) Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen


A. Fachrichtung Malerei
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1 Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen       6
b) Farben entwurfsgerecht mischen
c) Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigen
d) Farbpaletten zusammenstellen
e) Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen
2 Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Riss- und Sprungimitationen anfertigen       10
b) Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigen
c) Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen
d) Metallimitationen anfertigen
e) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen
f) Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen
3 Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) a) Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen       10
b) Lasier- und Koloriertechniken anwenden
c) Spritztechniken anwenden
d) grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen
4 Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) a) Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln       6
b) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen       20
c) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen
d) freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb- und Luftperspektiven darstellen


B. Fachrichtung Plastik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1 Auswählen und Anwendung von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) a) Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen       4
b) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilen
c) Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen
2 Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) a) Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen       17
b) ausformen und laminieren
c) aus- und abgeformte Teile nacharbeiten
3 Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) a) nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden       6
b) Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden
c) Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen
4 Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) a) Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren       8
b) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen
c) Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren
5 Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) a) Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln       17
b) Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen
c) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen
d) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen
e) freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25