(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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(3) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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