(1) 1Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens gestalten zu können.
2Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grundlage lern- und entwicklungstheoretischen sowie pädagogischen und didaktischen Wissens erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsychologischer und zielgruppenadäquater pädagogischer Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und gezielt pädagogisch behandelt werden.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -einsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr- und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lernprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupassen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungsberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage psychologischen und pädagogischen Wissens zu beraten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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