Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(2) 1Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2
(3) 1Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2
(4) (weggefallen)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(2) 1Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht.
2Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus.
3Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten.
4Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren.
5Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird auf Grund einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
(2) 1Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen.
2Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt.
3Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(3) 1In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden.
2Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor.
3Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit.
4Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
5Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
6Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) 1In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden.
2Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden.
3Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann.
4Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens gestalten zu können.
2Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grundlage lern- und entwicklungstheoretischen sowie pädagogischen und didaktischen Wissens erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(2) 1Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsychologischer und zielgruppenadäquater pädagogischer Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und gezielt pädagogisch behandelt werden.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(3) 1Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -einsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr- und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lernprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupassen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungsberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage psychologischen und pädagogischen Wissens zu beraten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(1) 1Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(2) 1Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(3) 1Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(5) 1Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer Ausbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen, seine Qualität zu sichern und zu optimieren.
2Dabei sollen die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
3Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie:
4Ausbilderfunktionen in der betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieblichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der überbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination arbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anleitende und beratende Ausbilderfunktionen.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)