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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin – AWPädFortbV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die Projektarbeit,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
die Präsentation sowie
b)
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25