print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin – AWPädFortbV

arrow_left arrow_right

(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.

(2) 1Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen.
2Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt.
3Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.

(3) 1In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden.
2Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor.
3Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit.
4Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
5Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
6Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(4) 1In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden.
2Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden.
3Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann.
4Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25