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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin – AWPädFortbV

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(1) 1Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.

(2) 1Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht.
2Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus.
3Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten.
4Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren.
5Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25