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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin – AWPädFortbV

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(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
3.
Berufspädagogisches Handeln.

(2) 1Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
2.
Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
3.
Medienauswahl und -einsatz,
4.
Lern- und Entwicklungsberatung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) 1Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
2.
Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
3.
Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
4.
Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
5.
Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) (weggefallen)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 49 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25