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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme – AVBFernwärmeV

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(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25