print

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme – AVBFernwärmeV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind.
2Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.

(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25