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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen – AuslZuschlV

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1Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat.
2Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25