(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:
(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)