AuslZuschlV
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Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen
Link zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Abschnitt 1 Auslandszuschlag
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§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
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§ 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
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§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
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§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
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§ 5 Erhöhung der Zuschläge
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§ 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
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§ 7 Höchstbetrag
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Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
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Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
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§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
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§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge
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Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
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§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
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§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
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§ 12 Nachweis und Anzeigepflicht
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§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
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§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
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§ 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens
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§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
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§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
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Abschnitt 3 Schlussvorschriften
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§ 18 Übergangsregelungen
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)
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Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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