print

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen – AuslZuschlV

arrow_left arrow_right

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25