(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn
(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.