print

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen – AuslZuschlV

arrow_left arrow_right

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) 1Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen.
2Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25