print

Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) – AuslWBGDV 5

arrow_left arrow_right

Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25