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Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) – AuslWBGDV 5

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Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25