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Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) – AuslWBGDV 5

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(1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.

(2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25