print

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe – AusgStG

arrow_left arrow_right

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25