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Ausgangsstoffgesetz – AusgStG

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Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26