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Ausgangsstoffgesetz – AusgStG

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1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26