print

Ausgangsstoffgesetz – AusgStG

arrow_left arrow_right

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26