(1) 1Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
2Die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
3Sie sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(2) 1Die von den Inspektionsbehörden mit der Überwachung beauftragten Personen können zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
(3) Die den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen entstehenden eigenen Aufwendungen haben diese selbst zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlich sind.
(5) Wird einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nachgekommen, so kann die zuständige Behörde auch die von der Anordnung betroffene Bereitstellung oder Verbringung ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(6) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Untersagung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.