(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen
(2) 1Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt.
2An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.