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Ausgangsstoffgesetz – AusgStG

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(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen

1.
Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
2.
Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
als eigene Angelegenheit durch.

(2) 1Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt.
2An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.

Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26