(1) 1Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab.
2Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.
(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.