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Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen – AusglZSV

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(1) 1Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab.
2Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.

(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26