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Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen – AusglZSV

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Ergeben sich aus dem Antrag auch nach ergänzenden Ermittlungen durch das zuständige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder Ausgleichszollsätzen vorliegen, so sieht das zuständige Bundesministerium von der Einleitung des Prüfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26