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Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen – AusglZSV

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1Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf.
2Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26