print

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen – AusglZSV

arrow_left arrow_right

1Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn.
21 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25