Auf Grund des § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), verordnet die Bundesregierung:
(1) 1Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein.
2Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.
(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten
(1) Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen vorliegen, so soll der Antrag insbesondere enthalten
(2) 1Als Ausfuhrpreis (Absatz 1 Nr. 4) soll der Preis ab Werk angegeben werden; ist er dem Antragsteller nicht bekannt, so soll der fob-Preis oder ein anderer Preis angegeben werden, der der Ausfuhr der Waren aus dem Ursprungsland zugrunde liegt.
2Die Preisangabe soll sich auf alle Tatsachen erstrecken, die für die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Auslandsmarktpreis wesentlich sind; dazu gehören insbesondere Angaben über die Handelsstufe, über Mengenrabatte und andere Preisnachlässe sowie über sonstige Beträge, die den angegebenen Preis ermäßigen oder erhöhen, wie Ausfuhrvergütungen, Versicherungen, Frachten, Provisionen, Abgaben.
(3) 1Als Auslandsmarktpreis (Absatz 1 Nr. 5) soll der Preis ab Werk für gleiche oder gleichartige Waren angegeben werden, die für den Markt des Ursprungslandes bestimmt sind; ist er dem Antragsteller nicht bekannt, so soll ein anderer Preis angegeben werden, der der Veräußerung dieser Waren auf dem Markt des Ursprungslandes zugrunde liegt.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Besteht im Ursprungsland für die eingeführten Waren oder für gleichartige Waren kein Auslandsmarktpreis, so soll der vergleichbare Preis für gleiche oder gleichartige Waren angegeben werden, die aus dem Ursprungsland in dritte Länder ausgeführt werden.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
3Soweit auch ein derartiger Preis nicht besteht, sollen die Kosten der Gewinnung oder Herstellung der Waren im Ursprungsland zuzüglich einer angemessenen Spanne für Verkaufskosten und Gewinn angegeben werden.
(5) 1Als Einfuhrpreis (Absatz 1 Nr. 6) soll der Preis angegeben werden, zu dem die eingeführten Waren im Zollgebiet erworben oder veräußert werden.
2Die Preisangabe soll sich auf alle Tatsachen erstrecken, die für die Vergleichbarkeit des Einfuhrpreises mit dem Inlandspreis wesentlich sind; dazu gehören insbesondere Angaben über die Handelsstufe, über Preisnachlässe, Lizenzgebühren und sonstige Beträge, die den angegebenen Preis ermäßigen oder erhöhen.
(6) 1Als Inlandspreis (Absatz 1 Nr. 7) soll ein Preis ab Werk angegeben werden, zu dem im Zollgebiet gewonnene oder hergestellte Waren im Zollgebiet veräußert werden.
2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Zu Absatz 1 Nrn.
24 bis 7 sollen Preise angegeben werden, die zur Zeit der Antragstellung gelten; auch soll die Preisentwicklung in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung angegeben werden.
1Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn.
21 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.
Ergeben sich aus dem Antrag auch nach ergänzenden Ermittlungen durch das zuständige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder Ausgleichszollsätzen vorliegen, so sieht das zuständige Bundesministerium von der Einleitung des Prüfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.
(1) 1Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein.
2Es teilt dies dem Antragsteller mit.
3Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.
(2) 1Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.
2Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland.
3Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.
1Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf.
2Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.
(1) 1Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab.
2Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.
(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 99 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.