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Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen – AusglZSV

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(1) 1Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein.
2Es teilt dies dem Antragsteller mit.

3Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.

(2) 1Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.
2Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland.

3Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26