- 1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Aujeskysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
- 2.
1Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.
- 3.
1Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.
- 4.
1Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
- 5.
1Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.
- 6.
1Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- 7.
1Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden.