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Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit – AujeszkKrV

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1Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung.
2Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25