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Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit – AujeszkKrV

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Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25