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Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit – AujeszkKrV

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1Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen.
2Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25