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Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit – AujeszkKrV

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1Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
2Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;
geändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25