durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
b)
durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
c)
beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist;
2.
Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.
1Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der