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Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen – AtSMV

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(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.

(2) 1Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben.
2Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
3

a)
Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter Form,
b)
Anfertigung von Lichtbildern,
c)
Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25