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Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV

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1Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen.
2Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26