Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
(3) Diese Verordnung gilt nicht
(1) 1Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen.
2Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
3Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
(2) 1Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen.
2Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(3) 1Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt.
2Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen.
3Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
(4) 1Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:
2
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
(2) 1Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten.
2Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.
(2) 1Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält.
2Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
3Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6, § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) 1Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.
2Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet sind, bei einer entsprechenden Meldung solche Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen können, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind.
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde, der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(4) (weggefallen)
(1) 1Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können.
2Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
(2) 1Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
2Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
(2) 1Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen.
2Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen.
3Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt.
(3) 1Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen.
2Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begründen.
(4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schriftlichen Meldung.
(5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.
(6) 1Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören auch:
2
(7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen schriftlich mit.
(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
(2) 1Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben.
2Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
3
1Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen.
2Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Vorbemerkung
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern |
| 2.3 | Kritikalitätsstörungen |
| 2.4 | Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport |
| 2.5 | Sonstige Ereignisse |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren.
3Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden.
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern |
| 2.3 | Kritikalitätsstörungen |
| 2.4 | Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport |
| 2.5 | Sonstige Ereignisse |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
| 4. | Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors |
Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander.
3Für eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern |
| 2.3 | Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen |
| 2.4 | Sonstige Ereignisse |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Kontamination |
| 1.3 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Technik und Betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen |
| 2.2 | Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport |
| 2.3 | Sonstige Ereignisse |
| 3. | Einwirkungen von außen und interne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Einrichtungsinterne Ereignisse |
Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes.
3Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben.
3Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
2
3Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II.
4Sie beziehen sich zu diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusammenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radioaktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte.
5Die Kriterien erfassen auch den Umgang bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.