(1) 1Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte zu verteilen.
2Dabei hat die Agentur für Arbeit zunächst die Personen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind.
3§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitnehmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen werden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am wenigsten beeinträchtigt.
(3) 1Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs.
2Vorrangig ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die
(4) 1Die Agentur für Arbeit hat vor seiner Entscheidung über die Verteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß bei der Agentur für Arbeit (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse.
2Hat die Agentur für Arbeit ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfteausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüglich zu unterrichten.